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§ 118 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 118. (1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 und 114 ist aus den durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§ 113 Abs. 3 und 4 und § 114 Abs. 2 Z. 2) zu ermitteln.

(2) Eine Höherversicherung hat bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben.

(3) Die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates (Monatsbeitragsgrundlage) ist aus den gemäß den Abs. 4 bis 6 ermittelten Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres in der Weise zu bilden, daß die Summe der auf die einzelnen Versicherungsmonate eines Kalenderjahres entfallenden Beitragsgrundlagen durch die Zahl der in diesem Kalenderjahr liegenden Versicherungsmonate geteilt wird.

(4) Bei der Ermittlung der Monatsbeitragsgrundlage (Abs. 3) ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen:

1. 

für Beitragszeiten

a) 

nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;

b) 

der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;

c) 

der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;

d) 

der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei entsprechend anzuwenden;

e) 

der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage;

2. 

für Ersatzzeiten die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage.

(5) Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z. 1 lit. a und b sowie Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z. 1 lit. d, die auf Versicherungsmonate nach dem 31. Dezember 1970 zurückgehen, sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten. Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z. 1 lit. c und lit. e, die auf Versicherungsmonate vor dem 1. Jänner 1971 zurückgehen, sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung mit dem für das Kalenderjahr 1970 im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten.

(6) Fallen in die Bemessungszeit Beitragsmonate einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und solche gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2, so sind die Beitragsgrundlagen aus diesen Versicherungsmonaten, sofern sie sich zeitlich decken, bis zum Betrag der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 Z. 2 zusammenzuzählen.