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§ 12 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

§ 12. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter.

(3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4 bezeichneten Personen endet mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der betreffenden Organisation.

(4) Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z. 3 und 6 bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes. § 10 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend.

(5) Die Krankenversicherung der Rentner endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs. 7) endet mit der Zustellung des abweisenden Rentenbescheides.