Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.
das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten;
2.
das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
3.
die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.