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§ 121 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

Alterspension

§ 121. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Anspruchsvoraussetzung gemäß Abs. 2 zutrifft.

(2) Weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt.

(3) Die Wartezeit für den Anspruch auf Alterspension gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.