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§ 121 BSVG BGBl. Nr. 113/1986
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 05. 03. 1986
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 113/1986
9. BSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

Alterspension

§ 121. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Anspruchsvoraussetzung gemäß Abs. 2 zutrifft. Eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung aufgrund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt.

(3) Die Wartezeit für den Anspruch auf Alterspension gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.