Dokumentanzeige

§ 20 ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1974

Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 20. (1) Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4 höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.

(2) Bundesländer oder Gemeinden können die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181a Abs. 2 erster Satz in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 5 höherversichern. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

(3) Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Die erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen des 55. Lebensjahres) ist nicht zulässig.