b) in der freiwilligen Versicherung
§ 22. (1)
§ 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(2) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 7,
17 Abs. 7, 18 Abs. 6, 19 Abs. 3, oder § 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage des Ausscheidens aus der Versicherung durch den Versicherungsträger.
(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.