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§ 125 BSVG BGBl. Nr. 284/1981
Stichtag: 01. 06. 1981  
Sichttag: 17. 06. 1981
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 284/1981
4. BSVGNov
17. 06. 1981
01. 06. 1981

Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben

§ 125. Bei Witwen (Witwern), die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt haben, sind für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit die Versicherungszeiten im Sinne des § 105, die von diesem (dieser) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung entfällt, wenn die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gemäß § 2a nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert war. Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.