Dokumentanzeige

§ 127 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Witwenpension

§ 127. (1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tode des versicherten Ehegatten. Die Witwe eines gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Versicherten hat diesen Anspruch aber nur dann, wenn sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Verstorbenen nicht fortführt. Anspruch auf Witwenpension hat auch die Witwe, die nach dem Tode des versicherten Ehegatten dessen Betrieb fortgeführt hat, wenn sie die Fortführung aufgegeben hat; hat sie den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt, gebührt die Witwenpension nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nicht besteht. War die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gemäß § 5 Abs. 4 von der Pflichtversicherung ausgenommen und nimmt sie die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für Witwen gemäß § 125 in Anspruch, so steht ihr auf Grund der gemäß § 125 hinzugerechneten Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ein Anspruch auf Witwenpension nicht zu.

(2) Die Witwenpension gebührt nicht,

1. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz hatte, es wäre denn, daß

a) 

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) 

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) 

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;

2. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z. 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. 

wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde, oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

2. 

wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwenpensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

(4) Witwenpension gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 im Zusammenhalt mit Abs. 3 vorliegt, auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.