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§ 130 BSVG BGBl. Nr. 592/1983
Stichtag: 01. 01. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 592/1983
7. BSVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984

Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

§ 130. (1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf Versicherungsmonate

  

bis zum 120. Monat ..................................... 6 v. T.,

  

vom 121. Monat bis zum 240. Monat ........ 9 v. T.,

  

vom 241. Monat bis zum 360. Monat ...... 12 v. T.,

  

vom 361. Monat bis zum 540. Monat ...... 15 v. T.

der Bemessungsgrundlage; ab dem 541. Monat gebührt kein Steigerungsbetrag. Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.

(4) Liegt der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Pension einschließlich des Zuschlages 50 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.

(5) Aufgehoben.