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§ 134 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979
30. 06. 1993

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 134. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß § 121 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Alterspension gemäß § 121 Abs. 3 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

  

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .......... 2 v. H.,

  

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .......... 3 v. H.,

  

vom 71. Lebensjahr an ......................... 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 121 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 130 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.