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§ 135 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Kinderzuschüsse

§ 135. (1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß gebührt im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 154 S und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle des Betrages von 154 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.