Dokumentanzeige

§ 138 BSVG BGBl. Nr. 486/1984
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 486/1984
8. BSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Ausmaß der Waisenpension

§ 138. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde; die Erhöhung des Hundertsatzes nach § 130 durch den Kinderzuschlag bleibt hiebei unberücksichtigt. Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender Hilflosenzuschuß hat hiebei außer Ansatz zu bleiben.