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§ 696 ASVG BGBl. I Nr. 18/2016, S. 1
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 18/2016, S. 1
AprilNov 18/2016
13. 04. 2016
01. 02. 2016
13. 04. 2016

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016

§ 696. (1) (Anm.: tritt erst mit 14.4.2016 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt erst mit 14.4.2016 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt erst mit 14.4.2016 in Kraft)

(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten Dienstneh-merInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.

(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.