ABSCHNITT IV
Leistungen der Unfallversicherung
§ 148. Hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI und VIa des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Dritten, Fünften und Sechsten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß
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1. | der Versicherungsträger gemäß
§ 103 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen auch vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß
§ 80 dieses Bundesgesetzes aufrechnen darf;
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2. | nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder gemäß
§ 107a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezugsberechtigt sind.
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