Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f. (1) Für die gemäß
§ 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 204 000 S; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß
§ 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit
§ 181 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.