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§ 148f BSVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1111
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 10. 07. 2001
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1111
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 €; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.