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§ 148 BSVG BGBl. Nr. 532/1979
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 28. 12. 1979
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 532/1979
2. BSVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Leistungen der Unfallversicherung

§ 148. Hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI und VIa des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Dritten, Fünften und Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß

1. 

der Versicherungsträger gemäß § 103 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen auch vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes aufrechnen darf;

2. 

nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder gemäß § 108 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezugsberechtigt sind.