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§ 149k BSVG BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 31. 07. 2019
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6
SRÄG 2005
05. 07. 2005
01. 07. 2005

Vorläufige Betriebsrente

§ 149k. Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.