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§ 149q BSVG BGBl. I Nr. 140/1998
Stichtag: 01. 07. 2005  
Sichttag: 05. 07. 2005
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 140/1998
22. BSVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 1999

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 149q. Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

1. 

daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

2. 

daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.