Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 149t. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 149o mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d sublit. bb, nach § 149p und § 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.