Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung
§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäß
§ 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß
§ 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß
§ 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß
§ 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, gemäß
§ 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß
§ 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet
§ 64 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.