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§ 183 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Hauptstelle, Landesstellen und Außenstellen

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies durch die Satzung vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landesstellen bzw. den Außenstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger hat für jedes Bundesland eine Landesstelle am jeweiligen Sitz der Landesregierung zu errichten. Die Landesstellen haben unbeschadet des Abs. 4 für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1. 

Entgegennahme der Meldungen;

2. 

Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

3. 

Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

4. 

Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge;

5. 

Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6. 

Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

7. 

Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Rahmen der der Landesstelle aus diesem Fonds zugewiesenen Mittel;

8. 

Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit und ihre Durchführung;

9. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;

10. 

Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung der Bauern;

11. 

Einhebung der Kostenanteile der Versicherten;

12. 

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Krankenversicherung und Geltendmachung von Regreßansprüchen auf Grund von Leistungen aus dieser Versicherung;

13. 

Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei dem für den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden Schiedsgericht der Sozialversicherung und beim Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;

14. 

Aufnahme, Kündigung und Entlassung der Bediensteten der Landesstellen nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen Richtlinien;

15. 

Besorgung der mit der laufenden Geschäftsführung der Landesstelle verbundenen Vermögensverwaltung; die Satzung hat einen Betrag festzusetzen, bei dessen Überschreiten rechtsgeschäftliche Verfügungen der Genehmigung der Hauptstelle bedürfen;

16. 

Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit.

Die Satzung kann der Landesstelle auch andere Aufgaben zuweisen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Wohnsitz des Versicherten.

(5) Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen errichten. Den Aufgabenkreis und den Sprengel dieser Außenstellen hat die Satzung festzusetzen.