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1. | die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;
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2. | an Stelle der im
§ 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß
§ 80 Abs. 2 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) von den gemäß
§ 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können; |
3. | zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
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4. | als Leistungssache im Sinne des
§ 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.
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5. | Aufgehoben.
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6. | Aufgehoben.
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7. | Aufgehoben.
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