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§ 191 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1. 

in der Hauptversammlung ......... 120

2. 

im Vorstand ................................... 16

3. 

im Überwachungsausschuß ....... 12

(2) Die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse ist durch die Satzung festzusetzen. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse sowie die Versicherungsvertreter im Renten(Pensions)ausschuß (in den Renten(Pensions)ausschüssen) und im Rehabilitationsausschuß gehören gleichzeitig der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung anzurechnen.

(4) Der Renten(Pensions)ausschuß (bei Errichtung mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse jeder Renten(Pensions)ausschuß) sowie der Rehabilitationsausschuß bestehen aus zwei Vertretern der Versicherten, die weder dem Vorstand noch den Landesstellenausschüssen angehören dürfen, und einem vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers.