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1. | die Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung,
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2. | die Feststellung der Leistungen nach dem
Bundespflegegeldgesetz,
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3. | die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung mit Ausnahme der Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals,
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4. | die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
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5. | die Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
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6. | die Gewährung einer freiwilligen Leistung, |
soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß
§ 195 Abs. 1 übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.
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