Aufgaben des Rehabilitationsausschusses
§ 200. (1) Dem Rehabilitationsausschuß (§ 184 Abs. 3) obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. Die Entscheidung soll auf der Grundlage eines Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere die Art und die Dauer der Maßnahmen der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren Gewährung die Erreichung des im
§ 149 angestrebten Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten ist. Der Rehabilitationsausschuß hat die Durchführung der gewährten Maßnahmen der Rehabilitation zu beobachten und, falls dies im Entscheidungsfall erforderlich ist, mit der zuständigen Einrichtung (Dienststelle) im Sinne des
§ 158 Abs. 2 bzw., falls der Behinderte bei einem anderen Krankenversicherungsträger versichert ist, mit diesem das Einvernehmen herzustellen.
(2) § 199 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.