Sitzungen
§ 201. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper, ausgenommen der Renten(Pensions)ausschuß und der Rehabilitationsausschuß, ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des Renten(Pensions)ausschusses und des Rehabilitationsausschusses ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben. Der Vorsitzende zählt hiebei auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertretern.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen Gesetz oder Satzung, so hat der Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde einzuholen.