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§ 203 BSVG BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1975
Stichtag: 01. 07. 2019  
Sichttag: 18. 03. 2019
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1975
2. SVÄG 2003
30. 12. 2003
01. 01. 2004
31. 12. 2019

ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 203. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.