Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 207. Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung, Erweiterung oder Umbauten von Gebäuden ist - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß
§ 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - nur mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.