Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 206a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß
§ 13 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.