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§ 57 AMSG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 05. 04. 2020  
Sichttag: 04. 04. 2020
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 AMSG
29. 12. 2000
01. 07. 1994

Personalausbildung

§ 57. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 29 bestmöglich sicherzustellen.

(2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen.