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§ 61 AMSG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 25. 04. 2024 bis 25. 04. 2024  
Sichttag: 25. 04. 2024
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 AMSG
29. 12. 2000
01. 07. 1994

7. TEIL
Sonderbestimmungen

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 61. (1) Das Arbeitsmarktservice gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Arbeitsmarktservice Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Arbeitsmarktservice ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren des Bundes befreit.