Beginn der Versicherung
§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
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1. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und
17 genannten Versicherten, sofern sich nach Abs. 2 nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb,
bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses; |
2. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 5 genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;
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3. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 7, 12,
14 lit. b und
18 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen bzw. auf Übergangsgeld;
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4. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13,
15,
16 und
19 genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung;
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5. | bei den nach
§ 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung;
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6. | bei den im
§ 1 Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach
§ 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht. |
(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung mit dem Tag des Dienstantrittes wirksam.
(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag.