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§ 6 B-KUVG BGBl. Nr. 685/1978, S. 4086
Stichtag: 01. 05. 1978  
Sichttag: 29. 12. 1978
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 685/1978, S. 4086
7. B-KUVGNov
29. 12. 1978
01. 05. 1978
31. 12. 1978

Ende der Versicherung

§ 6. (1) Die Versicherung endet

1. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung;

2. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden;

3. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11 und 13 genannten Versicherten, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit;

4. 

bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird.

(2) Die Unfallversicherung endet bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird.