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§ 6 B-KUVG BGBl. Nr. 731/1990
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 731/1990
BezGNov 1990
30. 11. 1990
01. 12. 1990

Ende der Versicherung

§ 6. (1) Die Versicherung endet

1. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung;

2. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 712 und 14 lit. b genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden;

3. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 68 bis 1113 und 15 genannten Versicherten, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit;

4. 

bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird.

(2) Die Unfallversicherung endet bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.