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§ 8 B-KUVG BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
4. B-KUVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Formalversicherung

§ 8. (1) Hat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.

(2) Die Formalversicherung endet mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.

(3) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.