Formalversicherung
§ 8. (1) Hat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
(2) Die Formalversicherung endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungsanstalt den vermeintlich Versicherten aus der Versicherung ausscheidet.
(3) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.