ABSCHNITT II
Versicherungsträger
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
§ 9. (1) Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit dem Sitz in Wien.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt
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a) | Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen und Sonderstationen zur beruflichen Wiederherstellung und |
b) | Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes |
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zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die der Krankenbehandlung dienenden Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Krankenversicherten und deren Angehörigen in Anspruch genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist. |