Allgemeine Beiträge
§ 20.
(1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6 % der Beitragsgrundlage
(§ 19) zu leisten.
(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7,
12 und
14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.