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§ 17 B-KUVG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 30. 12. 2004
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
BudgBeglG 2001
29. 12. 2000
01. 01. 2001

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 17. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.