§ 29. (1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
| | | | | | | | | | |
1. | bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
|
2. | bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung |
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.