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§ 48 B-KUVG BGBl. Nr. 612/1987
Stichtag: 01. 07. 2013  
Sichttag: 28. 05. 2013
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 612/1987
16. B-KUVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Zahlungsempfänger

§ 48. (1) Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.