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§ 50 B-KUVG BGBl. Nr. 685/1978
Stichtag: 12. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 685/1978
7. B-KUVGNov
29. 12. 1978
01. 01. 1979

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 50. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 69 Abs. 6 steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.