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§ 57 B-KUVG BGBl. I Nr. 2/2000; 174/1999; 139/1997
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 11. 01. 2000
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 2/2000; 174/1999; 139/1997
ASRÄG 1997 idF SVÄG 1999
11. 01. 2000
01. 01. 2002

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 57. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

1. 

der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

2. 

der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

3. 

der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

4. 

der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß § 56 Abs. 7.