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§ 57 B-KUVG BGBl. Nr. 78/1983
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 16. 02. 1983
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 78/1983
12. B-KUVGNov
16. 02. 1983
01. 01. 1983

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) und der Bestattungskostenbeitrag für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen (ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag) gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.