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§ 58 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Erkrankung im Ausland

§ 58. (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige (§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der in § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.

(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.

(3) Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären.