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§ 58 B-KUVG BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
Stichtag: 01. 07. 1968  
Sichttag: 25. 07. 1968
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
1. B-KUVGNov
25. 07. 1968
01. 07. 1968

Erkrankung im Ausland

§ 58. (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige (§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.

(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.

(3) Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären.

(4) Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Abs. 3 durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Zur Ermittlung des Pauschbetrages ist der im Jahresdurchschnitt auf einen bei der Versicherungsanstalt Anspruchsberechtigten entfallende Aufwand an Sachleistungen der Krankenbehandlung mit der Zahl der für den Geltungsbereich der Vereinbarung im Durchschnitt desselben Jahres in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten zu vervielfachen. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.