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§ 67 B-KUVG BGBl. I Nr. 5/2001
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 09. 01. 2001
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 5/2001
KAFinNov 2001
09. 01. 2001
01. 01. 2005

Aufnahme in eine Krankenanstalt

§ 67. Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in die allgemeine Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine nichtöffentliche Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.