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§ 68a B-KUVG BGBl. Nr. 612/1987
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 612/1987
16. B-KUVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

§ 68a. Die Versicherungsanstalt hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.